Rz. 191

Die dritte Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Beziehungssurrogation. Anders als §§ 2019, 2111 BGB spricht die 3. Alternative nicht davon, dass der Gegenstand "mit Mitteln des Nachlasses" (Mittelsurrogation) erworben wurde; vielmehr muss sich das Rechtsgeschäft hier auf den Nachlass beziehen.

 

Rz. 192

Vielfach diskutiert ist die Frage, ob der Unterschied im Wortlaut auch einen Unterschied bei den rechtlichen Voraussetzungen zur Folge hat.[419] Neben der objektiven Voraussetzung, dass ein innerer Zusammenhang mit dem Nachlass besteht (was auch aus einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit folgen kann),[420] ist nach einer Auffassung noch eine subjektive Voraussetzung erforderlich.[421] Es wird dann verschiedentlich weiter differenziert, ob subjektive Kriterien allein ausreichend sein können oder neben objektive Kriterien treten können. Ein Beispiel ist der Erwerb von Nachlassgegenständen ohne Einsatz von Mitteln aus dem Nachlass (kein objektives Kriterium) durch einen Miterben mit dem Willen, es für den Nachlass zu erwerben (subjektives Kriterium).

 

Rz. 193

Wie Dütz überzeugend darlegte, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen der Beziehungs- und Mittelsurrogation unterschieden hat und der Beziehungssurrogation noch ein subjektives Element hinzufügen wollte.[422] Der Schutzzweck der Norm (Werterhaltung des Nachlasses für Nachlassgläubiger und Miterben) erfordert es nicht, dass beim bloßen Wollen etwas für den Nachlass zu erwerben der Gegenstand kraft "unmittelbarer Ersetzung" zum Nachlassvermögen gehört. Denn hier wird nichts "ersetzt", selbst wenn ein Miterbe sich das vorstellt: Wenn keine Nachlassmittel eingesetzt werden, brauchen sie auch nicht ersetzt werden oder mit weniger Worten: Wo nichts war, kann nichts ersetzt werden. Würde man subjektive Kriterien genügen lassen, könnte ein Miterbe die Erbengemeinschaft gegen ihren Willen "bereichern", was einem Grundsatz des Privatrechts widerspräche.[423] Könnte ein Miterbe lediglich "kraft seines Willens" (subjektive Seite) für den Nachlass erwerben, würden auch die Vorschriften zur Verwaltung (§ 2038 BGB) ausgehöhlt werden.

 

Rz. 194

Etwas anderes gilt erst dann, wenn dem handelnden Erben seine privat eingesetzten Mittel aus dem Nachlass erstattet werden, denn dann wurden zum Erwerb wieder Mittel des Nachlasses eingesetzt, so dass es auf eine subjektive Seite nicht ankommt.[424]

 

Rz. 195

Eine Beziehung i.S.d. 3. Alternative liegt unstreitig aber jedenfalls vor, wenn der Gegenstand durch Mittelsurrogation erworben worden ist. Es ist dann unerheblich, ob der Miterbe, der Testamentsvollstrecker oder/und der Geschäftspartner einen Erwerb "für" den Nachlass beabsichtigen oder gar ausschließen wollten.[425]

 

Beispiel

Die Verpachtung eines zum Nachlass gehörenden Gewerbebetriebs "beruht auf Nachlassmitteln", so dass der Pachtzins selbst dann zum Nachlass gehört, wenn der handelnde Miterbe die Verpachtung im eigenen Namen vorgenommen hatte, um den Pachtzins für sich zu behalten.[426]

[419] Zum Meinungsstand ausführlich: MüKo/Gergen, § 2041 Rn 13 ff.
[420] BGH, Urt. v. 30.6.2017 – V ZR 232/16, Rn 12, juris.
[421] BGH, Urt. v. 30.6.2017 – V ZR 232/16, Rn 12, juris: "Daher ist die im Falle der Beziehungsurrogation erforderliche Beziehung zwischen Rechtsgeschäft und Nachlass – ungeachtet des Meinungsstreits um die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm im Übrigen (...) – nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn der Erwerb nach der Willensrichtung des rechtsgeschäftlich Handelnden dem Nachlass zu Gute kommen soll (subjektive Komponente) und weiter ein innerer Zusammenhang mit dem Nachlass besteht (objektive Komponente), der auch in einer wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit begründet sein kann (...)"; Palandt/Weidlich, § 2041 Rn 2.
[422] MüKo/Dütz, 3. Aufl. 2002, § 2041 Rn 27 (übernommen von MüKo/Gergen, § 2041 Rn 20 ff., beck-online).
[423] MüKo/Dütz, 3. Aufl. 2002, § 2041 Rn 27 (übernommen von MüKo/Gergen, § 2041 Rn 27, beck-online).
[424] MüKo/Dütz, 3. Aufl. 2002, § 2041 Rn 26 (übernommen von MüKo/Gergen, § 2041 Rn 26, beck-online).
[425] BGH, Urt. v. 6.5.1968 – III ZR 63/66, NJW 1968, 1824 (der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob in dieser Konstellation nicht bereits ein Fall der 1. Alternative – Erwerb aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts – vorliegt); OLG Hamm, Urt. v. 19.2.2001 – 5 U 185/00, ZEV 2001, 275; Staudinger/Löhnig, § 2041 Rn 7 f. m.w.N.

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