Rz. 186

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem solchen Fahrmanöver, spricht bei einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auch gegen den Radfahrer ein damit verbundener Anscheinsbeweis, der einen schuldhaften Verstoß gegen diese Vorschriften und damit eine Mithaftung oder gar alleinige Haftung begründen kann. Verstößt ein Radfahrer gegen eine dieser grundlegenden, ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, kann dieses Fehlverhalten so schwer wiegen, dass ihn die alleinige Haftung trifft und die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeuges vollständig zurücktritt.[228] Dies gilt erst Recht, wenn es sich um ein eingesetztes Pedelec mit einem eigenen Motor und einer möglichen Geschwindigkeit von über 25 km/h handelt.[229]

 

Rz. 187

Muster 4.66: Alleinhaftung Radfahrer

 

Muster 4.66: Alleinhaftung Radfahrer

Verstößt ein Radfahrer gegen eine der Kardinalvorschriften der StVO und ist ihm dabei ein erhebliches Verschulden anzulasten, tritt dahinter die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners zurück (OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2016 – I 9 U 125 / 15 – juris ; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.7.2005 – 13 U 901/05 = NZV 2007, 205; OLG Schleswig, Urt. v. 21.8.2008 – 7 U 89/07 = MDR 2009, 141; OLG Oldenburg, Urt. v. 31.7.2014 – 1 U 19/14 = DAR 2015, 94; im Überblick Krause/Nugel, VRR 2014, 84 ff.).

[228] OLG Nürnberg, Urt. v. 14.7.2005 – 13 U 901/05 = NZV 2007, 205; LG Meiningen, Urt. v. 29.3.2007 – 4 S 177/06 = zfs 2007, 496.
[229] OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2016 – 9 U 125/15 – juris.

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