Rz. 5

Die Gefahr des Verlustes der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit wird oft überbewertet. Der Erbe kann die ihm vom Gesetz zugestandene Haftungsbeschränkungsmöglichkeit letztlich nur in zwei Zusammenhängen verlieren:

1. Zum einen kann der Erbe die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Inventarisierung nach §§ 1993 ff. BGB verlieren; hier aber auch nur bei ganz bestimmten pflichtwidrigen Verhaltensweisen:

So darf der Erbe eine ihm vom Nachlassgericht auf Antrag eines Nachlassgläubigers gesetzte Inventarfrist nicht versäumen (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB).
Er darf in das Inventar keine nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeiten aufnehmen, in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, und das Inventar darf keine erheblichen Unvollständigkeiten aufweisen in Bezug auf die im Inventar enthaltenen Nachlassgegenstände (§ 2005 Abs. 1 S. 1 BGB, sog. Inventaruntreue).
Der Erbe darf im Falle einer amtlichen Aufnahme eines Inventars die ihm obliegende Auskunft nicht verweigern oder absichtlich erheblich verzögern (§§ 2003, 2005 Abs. 1 S. 2 BGB, sog. Inventarversäumung).
Auf Verlangen eines Nachlassgläubigers gemäß § 2006 Abs. 3 BGB darf er die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht verweigern.
 

Hinweis

Die genauen Rechtsfolgen dieser Verstöße ergeben sich aus §§ 2013, 2016 BGB. Ausnahmen bestehen nach §§ 2063 Abs. 2, 2144 BGB).

 

Rz. 6

2. Zum anderen kann der Erbe die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit im Rahmen der prozessualen Durchsetzung oder sonstigen Titulierung der Forderung der Nachlassgläubiger verlieren: Erlangt ein Nachlassgläubiger einen vorbehaltlosen Titel gegen den Erben (siehe § 780 Abs. 1 ZPO), so ist die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit gegenüber diesem Gläubiger grds. irreversibel verloren (siehe hierzu ausführlich § 6).

 

Hinweis

Dies gilt nicht nur für Urteile, sondern auch für alle anderen Titel, wie solcher aus § 794 Abs. 1 ZPO (siehe näher § 11 Rdn 27).

 

Rz. 7

3. Schließlich kann der Erbe auf die Beschränkung seiner Haftung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern verzichten.[7]

 

Hinweis

Dies kann auch konkludent, z.B. durch einen Vergleich mit Ratenzahlungsvereinbarung geschehen.

[7] Staudinger/Kunz [2016], Vorbem. zu §§ 1967 ff. BGB Rn 192.

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