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Die Möglichkeit, vorübergehend die Vollstreckung "einzufrieren", kann sich weiter "verlängern", wenn der Erbe vor Ablauf der Frist der §§ 2014, 2015 BGB Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellt. Die Beschränkung der Zwangsvollstreckung bleibt dann so lange aufrecht, bis über den Insolvenzantrag rechtskräftig entschieden ist, § 782 S. 2 ZPO.
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