Rz. 23

Entstehen durch eine privat veranlasste Tätigkeit Einkünfte,[26] unterliegen diese grundsätzlich der Steuerpflicht, andererseits können dabei entstandene Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Derartigen Tätigkeiten ist es aber häufig immanent, dass sie mehr Aufwendungen als Ertrag verursachen können. Ergeben sich aus einer solchen Tätigkeit auf Dauer gesehen nur Verluste, könnte der Steuerpflichtige diese privat veranlasste Tätigkeit auf Kosten der Allgemeinheit ausüben, da die Aufwendungen seine Steuerbemessungsgrundlage mindern würden. In Österreich ist daher in einer sog. Liebhabereiverordnung (LVO) i.V.m. einem Erlass geregelt, wann aus steuerlicher Sicht Liebhaberei vorliegt und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

 

Rz. 24

Dabei geht die LVO bei bestimmten Tätigkeiten von der Vermutung aus, dass Liebhaberei vorliegt (§ 1 Abs. 2 LVO). Hierunter fallen beispielsweise Tätigkeiten, die primär der Sport- und Freizeitgestaltung oder der langfristigen Vermögensanlage dienen. So muss etwa bei Eigentumswohnungen gem. § 2 Abs. 4 LVO innerhalb von 20 Jahren ein Überschuss produziert werden, um die Vermutung der Liebhaberei zu widerlegen. Rechtsfolge der Liebhabereivermutung ist grundsätzlich, dass bereits die Anlaufverluste vor Beginn der Tätigkeit von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden.[27]

 

Rz. 25

Im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die nicht unter die Liebhabereivermutung fallen, besteht nach § 1 Abs. 1 LVO eine sog. Einkünftevermutung. Diese Einkünftevermutung besteht für eine Dauer von drei Jahren ab Beginn der Betätigung, so dass Anlaufverluste abzugsfähig sind.[28]

Bei einigen Tätigkeiten besteht eine sog. unwiderlegbare Einkunftsquelleneigenschaft nach § 1 Abs. 3 LVO. Hierbei ist eine Einkunftsquelle anzunehmen, obwohl Verluste auflaufen, wenn die Tätigkeit aus Gründen der "Gesamtrentabilität" weiter betrieben werden muss, wie etwa das Betreiben einer verlustreichen Garage, die an ein Hotel angegliedert ist.[29]

[26] Als Beispiel soll hier der Steuerpflichtige dienen, der in seiner Freizeit Oldtimer sammelt. Er produziert Ausgaben durch die Anschaffung der Autos, der entsprechenden Ersatzteil, sowie der Miete einer Halle, generiert aber nur sehr geringe (die Aufwendungen nicht übersteigenden) Einkünfte aus dem gelegentlichen Verkauf eines hergerichteten Oldtimers.
[27] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 25; Ehgartner, in: Jakom, EStG 2022, § 2 Rn 258.
[28] Doralt, Steuerrecht 2022/16, S. 26.
[29] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 26; Ehgartner, in: Jakom, EStG 2022, § 2 Rn 277.

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