Rz. 30

Die österr. Privatstiftung wurde 1993 mit dem Ziel ins Leben gerufen, einem weiteren Abfluss von österr. Vermögen ins Ausland entgegenzuwirken, einen Anreiz für das Verbringen von Vermögen nach Österreich zu schaffen und darüber hinaus eine Möglichkeit für die Generationennachfolge zu eröffnen.[32] Seitdem hat sich insbesondere in steuerlicher Hinsicht einiges verändert, dass wie bereits erwähnt zur Abnahme der Attraktivität der österr. Privatstiftung geführt hat. Die Besteuerung von österr. Privatstiftungen erfolgt nach geltender Gesetzeslage auf drei Ebenen.

 

Rz. 31

Auf der ersten Ebene werden unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung im Rahmen der Stiftungseingangsbesteuerung[33] grundsätzlich mit einem fixen Steuersatz von 2,5 % besteuert. Dieser Steuersatz kann in den in § 2 Abs. 1 Stiftungseingangssteuergesetz genannten Fällen auch 25 % betragen. Eine praktisch relevante Ausnahme besteht für die Zuwendung von Grundstücken, wobei für diese im Rahmen der Zuwendung Grunderwerbsteuer anfällt und ein gestaffelter Steuertarif von bis zu 3,5 % vom Grundstückswert anwendbar ist. Steuerschuldner der Stiftungseingangsteuer ist grundsätzlich die österr. Privatstiftung.[34]

 

Rz. 32

Die zweite Ebene umfasst laufende Besteuerung der österr. Privatstiftung, die sich auf drei Bereiche unterteilt. Der sog. Zwischensteuer unterliegt die österr. Privatstiftung gemäß § 13 Abs. 3 ÖstKStG mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Grundstücksveräußerungen. Unter die erstgenannten Einkünfte fallen beispielsweise Zinsen aus Bankguthaben oder Einkünfte aus realisierten Werteigerungen von Kapitalvermögen. Hinsichtlich Letzterer besteht jedoch noch ein wesentlicher steuerlicher Vorteil: Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (insb. Veräußerung eines Anteils von mind. 1 % und Anschaffung eines Anteils von mind. 10 %) können die aus der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf die im selben Kalenderjahr neu angeschafften Anteile übertragen werden und so ein Stundungseffekt erzielt werden.[35] Die im Rahmen der Zwischensteuer erhobenen Beträge, werden bei späteren Zuwendungen an Begünstigte (welche grundsätzlich der Kapitalertragsteuer unterliegen) wieder gutgeschrieben, wirtschaftlich liegt also eine Vorwegbesteuerung vor. Andere Einkünfte der österr. Privatstiftung unterliegen der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 24 % (ab dem Kalenderjahr 2024: 23 %). Gänzlich steuerfrei sind grundsätzlich Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 33

Auf letzter Ebene werden Zuwendungen der österr. Privatstiftung an Begünstigte besteuert ("Ausgangsbesteuerung"). Zuwendungen von österr. Privatstiftungen zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen[36] und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 27,5 % und sind endbesteuert. Steuerfrei sind jedoch unter gewissen Voraussetzungen sog. Substanzauszahlungen, mit welchem zuvor gestiftetes Vermögen rückgeführt wird.[37]

[32] Arnold, in: Arnold, Privatstiftungsgesetz 4, Einleitung.
[33] Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl I Nr. 85/2008 idgF.
[34] § 1 Abs. 3 Stiftungseingangssteuergesetz.
[35] § 13 Abs. 4 ÖstKStG.
[36] § 27 Abs. 5 Z 7 ÖstEStG.
[37] § 27 Abs. 5 Z 8 ÖstEStG; Marschner, in: Jakom, EStG 2022, § 27 Rn 301 ff.

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