Rz. 240

Auf Sendungssponsoring (zum Begriff des Sponsorings siehe § 1 Rdn 29) muss zu Beginn oder am Ende in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden (§ 10 MStV, § 8 Abs. 1 RStV). Es gilt das Verbot der redaktionellen Einflussnahme (§ 10 Abs. 2 MStV). Sponsoring unterscheidet sich von der Werbung dadurch, dass keine direkten Kaufanreize gesetzt werden dürfen (§ 10 Abs. 3 MStV), die – maior ad minus gegenüber der Werbung[229] – auch verboten sind. Weitere Verbote betreffen das Sponsoring durch Unternehmen der Tabakwarenbranche (§ 10 Abs. 4 MStV), der Arzneimittelbranche sowie durch Ärzte (§ 10 Abs. 5 MStV) und schließlich das Verbot des Sponsorings im Hinblick auf Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts (§ 10 Abs. 6 MStV).

 

Rz. 241

Zwar sind Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zulässig. Sie unterliegen aber dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes dadurch, dass diese nicht irregeführt werden. Insbesondere ist über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Zudem sind die Belange des Jugendschutzes zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 EUR verlangt werden. Es dürfen keine Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten erzielt werden (§ 11 MStV i.V.m. § 35 S. 3 MStV, § 8a i.V.m. § 13 S. 3 RStV).

[229] Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist Sponsoring nach 20 Uhr und an bundesweiten Feiertagen nicht erlaubt (§ 39 Abs. 6 MStV), ausgenommen ist das Sponsoring für Großereignisse des Sports (§ 13 Abs. 2 MStV); siehe zur Dauer der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk insgesamt § 39 Abs. 1 MStV.

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