Rz. 203

Für sämtliche bundesweiten Rundfunkangebote gelten die allgemeinen Standards des § 3 MStV, früher: § 3 Abs. 1 RStV, namentlich die Achtung der Würde des Menschen sowie das Gebot, die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten. Die Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor dem Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Vergleichbare Regeln gibt es für die Landesrundfunkanstalten bzw. für die in einzelnen Bundesländern zugelassenen privaten Rundfunkanstalten. In Rheinland-Pfalz verweist das Landesmediengesetz in § 1 Abs. 2 auf die entsprechenden Bestimmungen des Rundfundstaatsvertrages.[205]

 

Rz. 204

Die rechtliche Einordnung dieser Programmsätze kann nicht einheitlich beantwortet werden, sondern hängt von dem jeweiligen dogmatischen Ansatz ab. Diese können zunächst Ausdruck der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG sein. Diese Ausgestaltungen dienen der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG[206] ist dies Aufgabe des Gesetzgebers, der zur Sicherung von Meinungsvielfalt einen weiten Gestaltungsspielraum hat. In Frage kommt aber auch ein Programmsatz als deren Grundrechtsschranke. Ein solcher grundrechtseinschränkender Programmsatz muss seinerseits entweder auf dem Gesetzesvorbehalt beruhen (Art. 5 Abs. 2 GG), wie z.B. das Jugendschutzrecht, oder Ausdruck einer verfassungsimmanenten Schranke sein. Zudem muss der einzelne Programmgrundsatz verhältnismäßig sein, also in Ausgleich zur Rundfunkfreiheit gebracht werden (Wechselwirkungslehre).[207]

 

Rz. 205

Die gesetzliche Vorgabe der Barrierefreiheit ist als Ausgestaltung des Angebots anzusehen (§ 7 MStV Abs. 2).

 

Rz. 206

Für private Rundfunkveranstalter gelten die o.g. Programmstandards in § 3 MStV, für die Telemedien verweist § 17 MStV auf die allgemeinen Programmgrundsätze.

 

Rz. 207

Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen[208] zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein und dem Gebot der Sorgfalt im Hinblick auf Wahrheit und Herkunft genügen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen (§ 6 MStV, § 10 Abs. 1 RStV). Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen ist ausdrücklich anzugeben, ob diese repräsentativ sind (§ 6 Abs. 2 MStV).

[205] BeckOK InfoMedienR/Cornils, MStV, § 3 Rn 1 ff.; Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz vom 4.2.2005 (GVBl. S. 23), i.d.F. vom 20.12.2013 (GVBl., 556). Für die anderen Bundesländer siehe www.die-medienanstalten.de.
[206] BVerfG v. 25.3.2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, NVwZ 2014, 867, 868 Rn 33 f.; Jarass/Pieroth/Jarass, GG, Art. 5 Rn 55.
[207] Vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, GG, Art. 5 Rn 54; zum früher geltenden RStV Hahn/Witte, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RStV, § 3 Rn 7 ff.
[208] Vgl. dazu Flechsig, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RStV, § 10 Rn 16.

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