a) Marktregulierung

 

Rz. 27

Während das Telekommunikationsgesetz des Jahres 1996 (TKG 1996) noch die Lizenzierung verlangte, ist diese zugunsten der Meldepflicht (§ 5 Abs. 1 TKG) weggefallen. Mit dem TKG des Jahres 2004 wurde das Marktregulierungsverfahren eingeführt, das lediglich bei Gefahr "gefährlicher Marktmacht" (über 40 % Marktanteile eines Anbieters, de facto die Deutsche Telekom) eingreift, im Übrigen nur noch eine nachfolgende Missbrauchsaufsicht mit der Untersagung der Tätigkeit vorsieht (§ 202 Abs. 3 TKG). Nach Maßgabe der EU-Rahmenrichtlinie[43] sind sektorspezifische Regulierungsmaßnahmen grundsätzlich am Maßstab der Erforderlichkeit auszurichten. Soweit nicht notwendig, kommt das allgemeine Wettbewerbsrecht zum Tragen.

 

Rz. 28

Die Marktregulierung (§§ 1019 TKG) erfolgt in vier Stufen (als System der "regulierten Selbstregulierung").[44] Zunächst ist eine Marktdefinition vorzunehmen, also ein gewisser Markt abzugrenzen. Bei der Marktdefinition ist die BNetzA verpflichtet, weitestgehend die Empfehlungen der EU-Kommission in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstemärkte zu berücksichtigen (§ 10 TKG). Dabei sind komplexe Konsultations- und Konsolidierungsverfahren auf nationaler und europäischer Ebene vorzunehmen (§ 12 TKG). Daraufhin folgt eine Marktanalyse, also die Feststellung wirksamen bzw. nicht wirksamen Wettbewerbs. Auch hier ist die BNetzA angehalten, die Kriterien der EU-Kommission zu Marktanalyse und Marktmacht zu berücksichtigen (§ 11 TKG). Sollte kein wirksamer Wettbewerb bestehen, sind die Unternehmen mit "beträchtlicher Marktmacht" (§ 11 Abs. 1 S. 2 TKG) festzustellen. Den betroffenen Unternehmen können dann anschließend im Rahmen einer Regulierungsverfügung (§ 13 TKG) von der BNetzA bereichsspezifische Verpflichtungen auferlegt werden. Schließlich erfolgt die Regulierungsentscheidung (wie etwa die Zugangs- oder Zusammenschaltungsanordnung). Die Ergebnisse der Marktdefinitions- und -analyseverfahren hat die BNetzA alle zwei Jahre zu überprüfen (§ 14 TKG). § 17 TKG gibt einen doppelten Verordnungsrahmen (Ermächtigungsgrundlage), zum einen für einheitliche Regulierungskonzepte (Abs. 1), zum anderen zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen (Abs. 2). Auf Antrag erteilt die BNetzA eine verbindliche Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen zum Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Generation, um damit Investitionssicherheit zu geben (Abs. 4).[45]

 

Rz. 29

 

Hinweis

Im Jahre 2021 wurden die §§ 18 und 19 TKG über die Verpflichtungszusagen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht aufgenommen. In Umsetzung der Art. 76 und 79 Kodex sollen damit sog. Ko-Investitionsprojekte[46] als grundsätzliche Alternative zur Zugangsregulierung eingeführt werden. Unklar ist allerdings, wie das Verfahren bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungszusagen verläuft.[47] Die Dauer einer Marktüberprüfungsperiode wurde durch das TKG 2021 von drei auf sieben Jahre verlängert (§ 19 Abs. 1 TKG).[48]

[43] RL 2002/21/EG vom 7.3.2002 über einen gemeinsamen Rahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl EG Nr. L 108, 33 v. 24.4.2002, zuletzt geändert durch 1. Änderungsrichtlinie 2009/140/EG vom 25.11.2009 (ABl Nr. L 337, 37, ber. 2013 ABl Nr. L 241, 8).
[44] Oster, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 4 Rn 40 ff., Heun/Eckhard/Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, G Rn 2 ff.
[45] Schönau, in: Beck'scher TKG-Kommentar, Teil 4, § 15a Rn 1 und 38 ff.; zum § 17 TKG (2021) BT-Drucks 19/26108, S. 252 ff.
[46] Erwägungsgrund 198 Kodex führt aus, inwieweit Ko-Investitionen von kommerziellen Zugangsvereinbarungen abzugrenzen sind: Demnach können Ko-Investitionen in unterschiedlicher Form erfolgen, u.a. auch als Miteigentum an Netzanlagen oder als langfristige Risikoteilung durch Kofinanzierung oder durch Abnahmever­einbarungen. In diesem Zusammenhang umfassen Abnahmevereinbarungen, die Ko-Investitionen darstellen, den Erwerb von spezifischen Kapazitätsrechten mit strukturellem Charakter und bringen ein bestimmtes Maß an Mitbestimmung mit sich; BT-Drucks 19/206108, 253.
[47] Siehe dazu Kollmann, MMR 2021, 462, 466.
[48] BT-Drucks 19/26108, 201 ff.

b) Zugangsregulierung

 

Rz. 30

Als Unterfall der Marktregulierung ist die Zugangsregulierung zu beachten (§§ 20 bis 36 TKG). Es handelt sich um die Regulierung des Zugangs von Nutzern und Anbietern zu Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten. Der Begriff des Zugangs ist neu und inhaltlich deutlich weiter gefasst als nach dem TKG 1996/2004 (§ 3 Nr. 74 TKG 2021). Danach ist Zugang die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen. Mit einbezogen ist nunmehr auch die Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkdienste. Wichtigster Anwendungsfall bleibt die Zusammenschaltung (§ 3 Nr. 79 TKG).[49] Hintergrund dieser Bestimmungen ist die Ermöglichung des Zugangs für Endnutzer (Teilnehmeranschluss), also di...

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