Rz. 411

Diese Beschreibung macht deutlich, worum es geht. Die Provider (einschränkend "soziale Netzwerke", also Provider mit Gewinnerzielungsabsicht, die Plattformen unterhalten) sollen im Bereich strafrechtlicher Persönlichkeitsverletzung in die Pflicht genommen werden, einmal durch die sog. Berichtspflicht (§ 2 NetzDG), zum anderen durch ein Beschwerderecht über rechtswidrige Inhalte, das entweder die Entfernung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts oder die Sperrung des Zugangs zu solchen Inhalten innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde vorsieht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG). Bei sonstigen rechtswidrigen Inhalten hat eine Entfernung oder Sperrung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG).

Kern dieser Vorschrift sind strenge Prüfpflichten für die Anbieter sozialer Netzwerke. Das BVerfG hat entschieden, dass diese Anbieter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des NetzDG "ohne Entscheidungsfreiraum unbedingt zur Entfernung oder Sperrung der in sozialen Netzwerken verbreiteten Inhalte verpflichtet" seien.[379]

Dabei ist noch nicht abschließend geklärt, welche rechtlichen Folgen sich für die Anbieter sozialer Netzwerke mit Blick auf Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze ergeben.[380] Das OLG Braunschweig[381] hat mit Blick auf die Frage der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in der Vertragsbeziehung zwischen Nutzer und Anbieter die Revision zugelassen.

[379] BVerfG, NVwZ 2019, 1125, 1126.
[380] BeckOK InfoMedienR/Knoke/Krüger, NetzDG, § 3 Rn 28.

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