Rz. 228

Die Anspruchsbegründung soll innerhalb von zwei Wochen vorgelegt werden.

 

Rz. 229

Das Setzen der Zwei-Wochen-Frist durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle markiert im Prinzip den Eintritt des Verfahrensstillstandes gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, falls das Verfahren danach nicht weiter betrieben wird.

 

Rz. 230

Nach dem Eingang der Anspruchsbegründung verfährt das Gericht wie nach dem Eingang einer Klage.

 

Rz. 231

 

Hinweis

Abweichend von der früheren Rechtslage kann aufgrund der allgemeinen Verweisung des § 697 Abs. 2 S. 1 ZPO auch im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO oder ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Die Widerspruchseinlegung gilt nach der Neufassung nicht mehr als vorweggenommene Anzeige der Verteidigungsabsicht. Der Beklagte muss seine Verteidigungsabsicht also im streitigen Verfahren – selbst oder durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt – erklären.[45]

 

Rz. 232

 

Hinweis

Eine weitere Gefahr beinhaltet § 697 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach können nämlich die Frist für die Verteidigungsanzeige und die Frist für die Vorlage der Klageerwiderung zusammenfallen und damit insgesamt nur zwei Wochen betragen. Der Gesetzgeber hat dies als unproblematisch angesehen, da der Beklagte schon im Mahnverfahren Gelegenheit gehabt habe, sich mit dem Streitgegenstand zu befassen.[46] Hier ist also besondere Sorgfalt bei dem Notieren der Fristen erforderlich! Ggf. muss die Verlängerung der Frist beantragt werden.

 

Rz. 233

Hat der Antragsteller innerhalb der ihm gesetzten Zwei-Wochen-Frist seinen Anspruch nicht begründet, tritt Verfahrensstillstand ein. Das Gericht bestimmt nur dann Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn der Beklagte dies beantragt. Wird dieser Antrag gestellt, setzt das Gericht (und zwar der Richter) noch einmal eine Frist zur Anspruchsbegründung. Diese Aufforderung wird förmlich zugestellt. Versäumt der Kläger auch diese Frist, sind dafür dann erstmals die Verspätungsfolgen des § 296 Abs. 1 und 4 ZPO anwendbar.

 

Rz. 234

 

Tipp

In diesem Fall kann der Kläger allerdings die "Flucht in die Säumnis" antreten, um einen endgültigen Anspruchsverlust zu vermeiden.

 

Rz. 235

Bleibt die Klagebegründung endgültig aus, ist die Klage zwar unschlüssig und könnte auf die mündliche Verhandlung als unbegründet abgewiesen werden. Nach richtiger Ansicht ist die Klage aber als unzulässig abzuweisen, da es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt.[47] Soweit der Kläger auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, erfolgt dies durch Versäumnisurteil.

 

Rz. 236

Bleibt die Klagebegründung aus und kommt es – mangels Antrages des Beklagten – auch nicht zu einem Verhandlungstermin, tritt Verfahrensstillstand mit der Folge von § 204 Abs. 2 BGB ein. Die Verjährungshemmung endet sechs Monate nach dem Zugang der Aufforderung zur Klagebegründung.

 

Rz. 237

 

Tipp für den Klägervertreter

Nach Eingang der Aufforderung zur Klagebegründung muss deshalb grundsätzlich eine sechsmonatige Frist mit Vorfrist notiert werden.

 

Rz. 238

 

Tipp für den Beklagtenvertreter

Der Antrag auf Durchführung des Verhandlungstermins nach § 697 Abs. 3 S. 1 ZPO kann zugunsten des Gegners zu einer Aufrechterhaltung einer Verjährungshemmung führen. Dieser Antrag sollte also nur gestellt werden, wenn es dafür zwingende Gründe gibt (etwa die Notwendigkeit der Auflösung von Rückstellungen) und mit einem Obsiegen im Prozess sicher gerechnet werden kann. Anderenfalls sollte der Aufruf erst nach dem Eintritt der Verjährung erfolgen und der Antrag auf Klageabweisung ggf. mit der Verjährungseinrede begründet werden.

 

Rz. 239

Der Anspruchsgegner kann seinen Widerspruch vor Abgabe ins streitige Verfahren jederzeit zurücknehmen. Danach ist eine Rücknahme noch möglich, solange der Beklagte nicht zur Hauptsache verhandelt hat.

 

Rz. 240

Die Zurücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Ist die Sache an das Landgericht abgegeben worden, unterliegt die Zurücknahme nicht dem Anwaltszwang.

 

Rz. 241

Die Zurücknahme bewirkt, dass das streitige Verfahren endet und die Rechtshängigkeit entfällt. Der Mahnbescheid kann dann wieder Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sein.

 

Rz. 242

Zur Vermeidung von Verzögerungen wird das Mahnverfahren allerdings nun nicht mehr an das Mahngericht zurückgegeben, sondern von dem Empfangsgericht weiterbetrieben (§ 699 Abs. 1 S. 3 ZPO).

[45] Zöller/Vollkommer, ZPO, § 697 Rn 9; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 360.
[46] BT-Drucks 11/3621, 49.
[47] LG Kaiserslautern v. 16.7.2004 – 3 O. 127/03 n.v.; OLG München NJW-RR 1989, 1495.

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