aa) Auslandsverfahren

 

Rz. 35

Hat der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, gilt die Sondervorschrift des § 703d Abs. 2 ZPO. Danach ist das Amtsgericht zuständig, welches für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.

 

Rz. 36

§ 703d ZPO regelt also die Zuständigkeit für das Mahnverfahren abweichend von § 689 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aber im Inland ein ausschließlicher Gerichtsstand oder wenigstens ein besonderer Gerichtsstand nach §§ 20 ff., 32 ZPO oder ein wirksam vereinbarter Gerichtsstand nach § 38 ZPO besteht.

 

Rz. 37

Wenn also die deutschen Gerichte für ein streitiges Verfahren international zuständig sind, sind sie es auch für das Mahnverfahren. Es kommt dann nicht mehr darauf an, wo der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

Rz. 38

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Mahnverfahrens bleibt aber selbstverständlich, dass der Mahnbescheid im Inland oder in einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen besteht, zugestellt werden kann (§ 688 Abs. 2 und 3 ZPO).[7]

 

Rz. 39

Soweit der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist (§ 703c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), gelten nach § 32 AVAG einige Besonderheiten:

In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben, § 32 Abs. 1, S. 2 AVAG.
Wenn sich der Antragsteller auf einen vereinbarten Gerichtsstand beruft, muss er dem Antrag die schriftlichen Unterlagen über die Vereinbarung beifügen (vgl. § 32 Abs. 2 AVAG).
Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 32 Abs. 3 AVAG einen Monat.
[7] Mit welchem Land ein nach dem AVAG durchzuführendes Abkommen besteht, entnimmt man der Aufzählung in § 1 dieses Gesetzes.

bb) WEG-Verfahren

 

Rz. 40

Als weitere Ausnahme zur grundsätzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des Antragstellers ist nach § 43 Nr. 6 WEG das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ausschließlich zuständig, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden.

cc) Arbeitsgerichtliches Verfahren

 

Rz. 41

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde (§ 46a Abs. 2 ArbGG).

dd) Europäisches Mahnverfahren und Europäischer Vollstreckungstitel

 

Rz. 42

Das europäische Mahnverfahren ist lt. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens seit dem 12.12.2008 zusätzlich neben das nationale gerichtliche Mahnverfahren getreten. Das Verfahren ist zweistufig ausgestaltet und steht mit gewissen Einschränkungen zur Geltendmachung von grenzüberschreitenden Zahlungsansprüchen zur Verfügung. In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding zentral zuständig, § 1087 ZPO. Einen detaillierten Überblick über das Verfahren finden Sie im Internet unter www.orderforpayment.eu. Einen Überblick über die gebräuchlichen Formulare finden Sie als IX. Muster unter Rdn 352–357.

 

Rz. 43

Auf Antrag ergeht ohne Sachprüfung ein europäischer Zahlungsbefehl. Verteidigt sich der Antragsgegner nicht, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt und stellt dann einen europäischen Vollstreckungstitel dar. Legt der Antragsgegner Einspruch ein, wird das Verfahren von Amts wegen weitergeführt.

 

Rz. 44

Der Vollstreckungsbescheid aus einem innerdeutschen Mahnverfahren fällt in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Zuständiges Gericht für die erforderliche Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel ist das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges i.S.d. §§ 1079, 724 ZPO. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger.[8]

[8] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 700 Rn 1a.

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