Rz. 268

Wird der Vollstreckungsbescheid erlassen, steht er nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbaren erklärten Versäumnisurteil gleich. Er ist nach § 750 ZPO ab der Zustellung ohne Weiteres vollstreckbar (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 796 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 269

Legt der Antragsgegner Einspruch ein, kann auf seinen Antrag hin die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden.

 

Rz. 270

Der Vollstreckungsbescheid bedarf nur ausnahmsweise einer Vollstreckungsklausel (vgl. § 796 ZPO, § 31 AVAG).

 

Rz. 271

Legt der Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgemäß Einspruch ein, wird dieser formell rechtskräftig.

 

Rz. 272

Er unterliegt der Vollstreckungsgegenklage (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO) und der Wiederaufnahmeklage (§ 584 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 273

Die gesetzliche Regelung geht damit von der materiellen Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids aus.

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