Rz. 268
Wird der Vollstreckungsbescheid erlassen, steht er nach § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbaren erklärten Versäumnisurteil gleich. Er ist nach § 750 ZPO ab der Zustellung ohne Weiteres vollstreckbar (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 796 Abs. 1 ZPO).
Rz. 269
Legt der Antragsgegner Einspruch ein, kann auf seinen Antrag hin die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden.
Rz. 270
Der Vollstreckungsbescheid bedarf nur ausnahmsweise einer Vollstreckungsklausel (vgl. § 796 ZPO, § 31 AVAG).
Rz. 271
Legt der Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgemäß Einspruch ein, wird dieser formell rechtskräftig.
Rz. 272
Er unterliegt der Vollstreckungsgegenklage (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO) und der Wiederaufnahmeklage (§ 584 Abs. 2 ZPO).
Rz. 273
Die gesetzliche Regelung geht damit von der materiellen Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids aus.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen