Rz. 208

Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch führt dazu, dass ein Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden kann. Das Verfahren geht nur dann weiter, wenn wenigstens eine der Parteien nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt. Ansonsten kommt das Mahnverfahren zum Stillstand. Die Akten werden nach § 7 Abs. 3c Aktenordnung nach sechs Monaten weggelegt.

 

Rz. 209

Wird der Widerspruch auf einen Teil des Anspruches beschränkt, kann der Antragsteller wegen des Restes einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

 

Rz. 210

Im Übrigen ist Abgabe ans Streitgericht zu beantragen, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch nicht zurücknimmt.

 

Rz. 211

Die Zurücknahme bewirkt, dass der Mahnbescheid wieder Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sein kann.

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