Rz. 204

Eine Begründung des Widerspruches ist nicht erforderlich.

 

Rz. 205

Teilweise wird eine Begründung für nützlich gehalten, damit der Antragsteller in seiner Klagebegründung auf die Einwendungen des Antragsgegners eingehen oder auch ggf. eine außergerichtliche Einigung oder Verfahrensbeendigung in Erwägung ziehen kann.

 

Rz. 206

Der Antragsteller wird sowohl von der Erhebung und dem Inhalt des Widerspruches als auch vom Zeitpunkt des Einganges beim Gericht benachrichtigt (§ 695 ZPO).

 

Rz. 207

Dies hat Bedeutung für § 696 Abs. 3 ZPO. Die Streitsache gilt nur dann als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie "alsbald" nach der Erhebung des Widerspruches abgegeben wird.

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