Rz. 333

Für die Vertretung des Antragsgegners im gerichtlichen Mahnverfahren verdient der Rechtsanwalt eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3307 VV.

 

Rz. 334

Meistens wird der Rechtsanwalt für den Antragsgegner erstmals im gerichtlichen Mahnverfahren tätig, indem er Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt.

Auch hier bestimmt sich die Berechnungsgrundlage für die Gebühr nach dem Wert des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Hauptanspruches. Wird nur gegen einen Teil der im Mahnbescheid enthaltenen Forderungen Widerspruch erhoben, richtet sich die Gebühr auch nur nach diesem Teil.

 

Rz. 335

Die 0,5 Verfahrensgebühr ist – wie beim Antragsteller – auf die in dem sich anschließenden Zivilprozess entstehende 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnen (vgl. Anmerkung zu Nr. 3307 VV).

 

Rz. 336

Ist der Rechtsanwalt nur beauftragt, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, kann er nur die vorbeschriebene Verfahrensgebühr verdienen. Die weitergehende 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV wird ihm erst dann zustehen, wenn ihm über die Vertretung im Mahnverfahren hinaus auch der Auftrag erteilt wird, den Mandanten im nachfolgenden Rechtsstreit zu vertreten.

Dieser Auftrag kann isoliert erteilt werden. Meist wird er allerdings direkt mit dem Auftrag zur Einlegung des Widerspruches gegen den Mahnbescheid erteilt werden. Wird der Auftrag zur Vertretung vom Mandanten umfassend erteilt, kann der Rechtsanwalt mit dem Widerspruch bereits einen Sachantrag auf Abweisung der Klage verbinden. In diesem Fall entsteht die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Rz. 337

 

Hinweis

Unabhängig von der Entstehung der Gebühr ist die Frage zu beurteilen, ob diese Gebühr im Falle eines Obsiegens von der unterlegenen Partei zu erstatten ist. Nimmt beispielsweise der Kläger in einem sehr frühen Verfahrensstadium seinen Antrag/die Klage zurück, ohne dass es zu einer weiteren Antragstellung seinerseits gekommen ist, erweist sich der (verfrüht) gestellte Antrag des Beklagten auf Klageabweisung als überflüssig. Zu Zeiten der BRAGO tendierte die Rechtsprechung dahin, dass in diesen Fällen nur eine 3/10 Gebühr zu erstatten war.

Überträgt man diesen Gedanken ins aktuelle Recht, wird dem Antragsgegner bei einer derartigen Fallgestaltung ggf. nur eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV zu erstatten sein.

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