Rz. 154
Bleibt die Monierung allerdings erfolglos, hat ein Zurückweisungsbeschluss zu ergehen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller nach § 691 Abs. 2 ZPO zuzustellen, denn er setzt die Monatsfrist zur Klageerhebung in Gang.
Rz. 155
Der Beschluss ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 691 Abs. 3 S. 2 ZPO). Der Antragsteller wird auf den Klageweg verwiesen. Erhebt er innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung des Mahnantrages Klage und wird die Klage demnächst[32] zugestellt, so werden die Wirkungen der Fristwahrung[33] und Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 S. 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zurückbezogen.
Rz. 156
Vorsicht!
Ein neu eingereichter, korrigierter Mahnbescheidsantrag hat diese Wirkungen nicht!
Rz. 157
§ 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, dass dem Antragsteller durch die Wahl des Mahnverfahrens keine Nachteile entstehen. Ohne diese Regelung wäre mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages das Mahnverfahren beendet. Mangels Zustellung des Mahnbescheids wäre dann eine Fristwahrung oder eine Verjährungsunterbrechung nicht erfolgt.
Rz. 158
Tipp
Nach einer Zurückweisung des Mahnbescheidsantrags muss die einmonatige Klagefrist notiert werden, um die "Gnade" des § 691 ZPO zu erhalten.
Rz. 159
Kommt es nicht zur Zurückweisung, weil der Zulässigkeitsmangel im Mahnverfahren nach Monierung behoben worden ist, ist die Frist des § 691 Abs. 2 ZPO im Rahmen des § 167 ZPO entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass die Frist gewahrt bzw. die Verjährung gehemmt wird, wenn Verbesserung innerhalb von höchstens 14 Tagen nach Zugang der Beanstandung erfolgt.[34]
Rz. 160
Oben (siehe Rdn 153) wurde auf die grundsätzliche Unanfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses hingewiesen. Ausnahmsweise kommt eine Anfechtung der Zurückweisung durch sofortige Beschwerde nach § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO in Betracht, wenn der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die nur maschinell lesbare Form des Antrages dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erschien.
Rz. 161
Hinweis
Die Zurückweisung des Mahnantrages hindert nicht seine Erneuerung, wenn die bisherigen Mängel vermieden werden. Dann greift allerdings § 691 Abs. 2 ZPO nicht ein.[35] Die fristwahrende bzw. verjährungsunterbrechende/verjährungshemmende Wirkung greift dann frühestens mit Stellung dieses erneuten Mahnantrages, wenn die Zustellung wiederum demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).
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