Rz. 141
Werden allerdings Mängel festgestellt, veranlasst das Gericht geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung, z.B.:
▪ | offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen zu berichtigen, |
▪ | telefonische Rückfrage zu halten, |
▪ | eine Zwischenverfügung (Monierung) zu treffen oder, als Ultima Ratio, |
▪ | den Antrag nach § 691 ZPO zurückzuweisen. |
Rz. 142
Die Auswahl zwischen diesen Möglichkeiten trifft der Rechtspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen. Er richtet sich dabei an den Zielen aus, die der Gesetzgeber mit der Einführung und der konkreten Ausgestaltung des Mahnverfahrens verfolgt hat. Er wird also alles versuchen, den Mahnbescheidsantrag "zu retten".
Rz. 143
Werden die von ihm gerügten Mängel allerdings vom Antragsteller nicht behoben, wird der Antrag gem. § 691 ZPO zurückgewiesen.
Rz. 144
Da es sich beim Mahnbescheidsverfahren um ein formalisiertes Verfahren handelt und der Mahnantrag nicht begründet werden muss, entfällt grundsätzlich die Prüfung, ob der geltend gemachte Anspruch unter materiellen Gesichtspunkten zu Recht erhoben wird, die Angaben des Antragstellers also "schlüssig" sind.
Rz. 145
Das Gericht prüft:
▪ | das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, |
▪ | die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Mahnverfahrens (§ 688 ZPO), |
▪ | die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (§ 689 ZPO) sowie |
▪ | die Einhaltung der Antragsform und des Inhaltes (§§ 702, 703c Abs. 2 ZPO). |
Rz. 146
Grundsätzlich wird dem Antragsteller immer rechtliches Gehör gewährt. Werden die fehlenden Angaben dann trotzdem nicht gemacht oder die falschen Angaben nicht berichtigt, wird der Antrag durch Beschluss des Rechtspflegers mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückgewiesen.
Rz. 147
Zurückweisungsgrund kann ausnahmsweise auch einmal die Geltendmachung einer offensichtlich unbegründeten oder gerichtlich nicht durchsetzbaren (z.B. sittenwidrigen) Forderung sein.
Rz. 148
Da nach Wegfall der Schlüssigkeitsprüfung dem Rechtspfleger nur noch ein außerordentlich eng begrenztes Prüfungsrecht zusteht, dürfte angesichts der Masse von Mahnbescheidsanträgen die Offenkundigkeit nur selten gegeben sein.
Rz. 149
In Betracht kommen beispielsweise folgende Fallgestaltungen:
▪ | die Geltendmachung von Zinseszinsen (§ 248 BGB), |
▪ | wucherähnliche Ratenkredite, |
▪ | nichteinklagbare (z.B. sittenwidrige) Ansprüche |
▪ | nichteinklagbare Spiel- und Wettschulden. |
Rz. 150
Im Übrigen wird das Gericht auf das Verbot der Zusammenfassung von Haupt- und Nebenleistungen sowie auf die betragsmäßig richtige Ermittlung der Verfahrenskosten achten, nicht zuletzt, weil es diese – ohne vorherige Berechnung durch den Antragsteller – selbst in zutreffender Höhe festsetzt. Allein wegen der Geltendmachung überhöhter Verfahrenskosten kommt eine Zurückweisung des Antrages daher kaum in Betracht. Problematisch sind an dieser Stelle aber häufiger überhöhte Auslagen und Nebenforderungen.
Rz. 151
Bei maschineller Bearbeitung kann der elektronisch (online) übermittelte Antrag nach § 691 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden, wenn er für die maschinelle Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet erscheint.
Rz. 152
Vor der Zurückweisung des Antrages ist bei Zulässigkeitsmängeln stets ein Beanstandungs- und Verbesserungsverfahren durchzuführen. Dem Antragsteller soll Gelegenheit gegeben werden, behebbare Mängel zu beseitigen, um sich so die Wirkungen der Verfahrenseinlegung zu erhalten. Meist wird der Rechtspfleger zu einer Zwischenverfügung (sog. Monierungsschreiben) greifen, die i.d.R. mit einer Fristsetzung verbunden wird.
Rz. 153
Alle behebbaren Mängel von Form und Inhalt des Mahnbescheidsantrages sind der Verbesserung zugängig. Ein Verschulden des Antragstellers ist unerheblich. Die Verbesserung erfolgt i.d.R. durch ergänzende oder berichtigende Angaben mit einem Monierungsantwortvordruck oder durch Verwendung des richtigen Vordrucks.
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