Rz. 190

Häufig wird von einer zweiwöchigen Widerspruchsfrist ausgegangen, die aber vom Gesetz her gar nicht existiert. Die Zwei-Wochen-Frist verbietet es ausschließlich dem Antragsteller, das Verfahren vor Ablauf dieser zwei Wochen mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheids fortzusetzen. Innerhalb dieser Frist kann sich der Antragsgegner also sicher sein.

 

Rz. 191

Der Antragsgegner kann Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, § 694 ZPO.

 

Rz. 192

Geht der Widerspruch allerdings erst nach zwischenzeitlichem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein, erhält er – ohne dass der Antragsgegner darauf Einfluss hätte oder haben müsste – eine andere Qualität. Er wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt (vgl. § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Rz. 193

Der Antragsgegner erhält eine Mitteilung über diese Umdeutung. Er hat dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob er den Einspruch zurücknimmt.

 

Rz. 194

Anders als im Widerspruchsverfahren, in dem die Abgabe an das Streitgericht nur auf Antrag erfolgt, erfolgt die Abgabe nach Einspruch gem. § 700 Abs. 3 ZPO von Amts wegen. Sofern der Antragsgegner ein streitiges Verfahren also nicht wünscht, kann er dies durch Zurücknahme des Einspruches bewirken/beeinflussen.

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