Rz. 137

Ist der Mahnbescheidsantrag in dieser Art und Weise vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Gericht eingereicht worden, erfolgt im automatisierten Mahnverfahren eine maschinelle Prüfung des Antrages. Das gerichtliche Verarbeitungsprogramm sieht hier mehr als 2000 Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen vor.

 

Rz. 138

In diesem Verfahrensstadium werden die allgemeinen Prozessvoraussetzungen[30] und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Mahnverfahrens geprüft.[31]

 

Rz. 139

Werden Fehler oder unvollständige Angaben festgestellt, erfolgt eine Zwischenverfügung (Monierung, vgl. Rdn 141 ff.).

 

Rz. 140

Es handelt sich hierbei um eine echte Prüfungspflicht, die sich allerdings im Allgemeinen nur anhand der im Mahnantrag gemachten Angaben durchführen lässt. Geprüft wird also nur, ob die Angaben vollständig und keine offensichtlichen Widersprüche und Unrichtigkeiten enthalten sind; eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs erfolgt nicht.

[30] Zöller/Vollkommer, § 688 Rn 1.
[31] Zöller/Vollkommer, § 688 Rn 2 ff.

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