Rz. 57

Bei einem Sonderkonto wird neben dem Namen des Kontoinhabers der Name eines Dritten aufgenommen. Hierbei ergibt sich das Problem, wer nunmehr Forderungsberechtigter ist.[53]

 

Rz. 58

Bei einem verdeckten Fremdkonto taucht der Name desjenigen, dem die Forderung tatsächlich zusteht, nicht als Kontoinhaber auf. Das Verhältnis des Kontoinhabers und des bezugsberechtigten Dritten regelt sich nach deren Innenverhältnis. Falls der Gläubiger des Kontoinhabers in dieses Konto pfändet, kann der tatsächlich berechtigte Dritte hiergegen mit der Drittwiderspruchsklage vorgehen.

 

Rz. 59

Bei einem Sperrkonto sind die Guthaben regelmäßig zweckgebunden. Eine Pfändung ist nur i.R.d. Zweckbestimmung zulässig, d.h., dass bei der Pfändung die vorhandenen Guthaben ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden müssen.[54]

 

Rz. 60

Die Pfändung in die zuvor genannten Konten wird daher regelmäßig die Ausnahme bleiben. Sind nach dem Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur Girokonten des Schuldners erfasst, so kann aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass auch das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter eröffnete Sonderkonto erfasst wird. Das Sonderkonto kann nicht unter den Begriff des Girokontos subsumiert werden, weil es sich in seiner rechtlichen Konstruktion erheblich von einem Girokonto unterscheidet.[55]

[53] Vgl. hierzu BGH NJW 1956, 1953.
[54] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn A.552.
[55] AG Hannover v. 24.7.2020 – 904 IK 1132/19- 6, ZInsO 2020, 2155.

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