Rz. 50
Wird das gemeinsame Konto von mehreren Kontoinhabern als sogenanntes Und-Konto geführt, gebührt ihnen die Verfügungsbefugnis gemeinsam. Keiner der Kontoinhaber kann ohne den anderen allein über das gesamte Konto verfügen. Untereinander kann es sich bei den Kontoinhabern um eine Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft, GbR) oder um eine Bruchteilsgemeinschaft handeln.[47]
Rz. 51
Zur Vollstreckung in ein solches Und-Konto benötigt der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen sämtliche Kontoinhaber.[48] Sofern ein solcher Titel nicht vorliegt, ist die Pfändung in das Und-Konto unzulässig.
Rz. 52
Hinweis
Dem Gläubiger bleibt somit nur, die Ansprüche aus der Gemeinschaft (Aufhebung der Gemeinschaft, Erlösverteilung und Erlösauszahlung[49]) gegenüber den anderen Mitinhabern zu pfänden (§ 857 Abs. 1 ZPO, Rechtspfändung).
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