Rz. 90

Pfändet der Gläubiger z.B. das Arbeitseinkommen des Schuldners direkt bei dem Arbeitgeber und zusätzlich das Girokonto des Schuldners, auf welches das Arbeitseinkommen überwiesen wird, erhält der Gläubiger bereits vom Arbeitgeber den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO überwiesen. Der unpfändbare Betrag wird auf das Konto gezahlt. Die Bank als Drittschuldner berücksichtigt nach §§ 899 Abs. 1, 902 ZPO jedoch nur die pfandfreien Grundfreibeträge, nicht aber die "Mehrbeträge" über die Grundfreibeträge hinaus, § 850c Abs. 3 ZPO (3/10 für den Schuldner, 2/10 für die erste und jeweils weitere 1/10 für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person). Um auch diese Beträge pfandfrei zu stellen, muss der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen, § 906 Abs. 2 ZPO.[92]

 

Rz. 91

Der erhöhte Pfändungsfreibetrag nach § 902 ZPO ergibt sich aus der tatsächlichen Gewährung des Unterhalts. Eine vom Schuldner vorgelegte Bescheinigung nach § 903 ZPO wirkt nicht konstitutiv, sodass sie auch für die Vergangenheit, in der gesetzlicher Unterhalt gewährt worden ist, beachtlich ist und ein im Vormonat nicht ausgeschöpfter erhöhter Sockelbetrag in den Folgemonat zu übertragen ist. Eine Übertragung findet nicht statt, wenn der nicht informierte Drittschuldner das Guthaben nach Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats bereits an den Gläubiger ausgezahlt hatte.[93]

[92] Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 902 Rn 2.

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