Rz. 12

Beide Ehegatten müssen unbeschränkt steuerpflichtig, dauernd getrennt lebend oder geschieden sein.

 

Praxistipp:

Diese Abzugsmöglichkeit ist ausschließlich den Ehegatten vorbehalten, d.h. die Zahlungen an eine ledige Kindesmutter nach § 1615l BGB können nicht in Abzug gebracht werden.[2]
Lebt der Unterhaltsverpflichtete im Inland und der Unterhaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der EU, so kommt ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Besteuerung im anderen Mitgliedsstaat erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund von § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG.[3]

Zudem muss ein Antrag der beiden Ehegatten gestellt sein; dies kann auch formlos erfolgen. Die Antragstellung erfolgt in aller Regel mit dem Formblatt – Anlage U – zur Einkommensteuererklärung, welches bei den zuständigen Finanzbehörden erhältlich ist.

 

Praxistipp:

Eine Verpflichtung, speziell die Anlage U auszufüllen, besteht jedoch nicht.

 

Rz. 13

Der Antrag kann auch auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.[4]

Die Unterhaltsberechtigte muss zustimmen, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte bereit ist, die steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteile, welche aus der erteilten Zustimmung resultieren, auszugleichen.

[3] Brockschnieder in jurisPK-BGB, Stand 17.2.2020, Steuerrechtliche Hinweise zu § 1569 BGB Rn 11.
[4] Brockschnieder in jurisPK-BGB, Stand 17.2.2020, Steuerrechtliche Hinweise zu § 1569 BGB Rn 13 m.w.N.

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