Rz. 22

Alternativ zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG bis zur Höhe von 8.004 EUR pro Kalenderjahr in Abzug gebracht werden.

 

Rz. 23

 

Praxistipp:

Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise als Sonderausgabe schließt einen Abzug als außergewöhnliche Belastung aus, und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsleistungen über den als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Teil hinausgehen.
Umgekehrt gilt auch das Abzugsverbot für die Sonderausgabe, wenn ein Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt.
 

Rz. 24

Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG ist formell ein Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich, § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Jedoch ist durch die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung dem Antragserfordernis genüge getan.[19]

 

Rz. 25

Der Anrechnungsbetrag von 9.744 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) vermindert sich um den Betrag, den die Berechtigte als Eigeneinkommen von mehr als 624 EUR jährlich erzielt (§ 33a Abs. 1 Satz 15 EStG).

 

Rz. 26

 

Praxistipp:

Voraussetzung ist weiter, dass der Unterhaltsempfänger über kein oder nur geringes Vermögen i.S.d. § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG verfügt.
Die Finanzverwaltung legt hier einen Grenzwert von 15.500 EUR zugrunde.[20]
Dem Finanzamt gegenüber müssen die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Der Nachweis über geleistete Zahlungen ist durch Überweisungsbelege zu erbringen, welche auf den Namen des unterstützten Ehegatten lauten.
Wenn die Übergabe in Form von Bargeld erfolgt, sind aufgrund der oft schwer überschaubaren Verhältnisse an den Nachweis bezgl. der Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Der Steuerpflichtige trägt für die die Steuerermäßigung begründenden Tatsachen die objektive Beweislast.[21]
Im Ergebnis ist die Möglichkeit des § 33e EStG nur dann sinnvoll, wenn die Unterhaltsberechtigte über kein Einkommen verfügt.
[19] Brockschnieder in jurisPK-BGB, Stand 17.2.2020, Steuerrechtliche Hinweise zu § 1569 BGB Rn 23.
[20] Poppen in Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht, § 33e EStG Rn 4 m.w.N.; Brockschnieder in jurisPK-BGB, Stand 17.2.2020, Steuerrechtliche Hinweise zu § 1569 BGB Rn 33.
[21] Brockschnieder in jurisPK-BGB, Stand 17.2.2020, Steuerrechtliche Hinweise zu § 1569 BGB Rn 42.

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