Rz. 36

In den Bundesländern, in denen der Anwalt gleichzeitig auch Notar sein kann, kommen zu den bisher genannten Pflichten noch besondere Probleme im Zusammenhang mit dem Notarsamt bzw. dem Anwaltsnotariat hinzu. Insbesondere geht es auch hier um die Pflicht zur Überparteilichkeit nach § 14 Abs. 1 BNotO. In der Praxis wird häufig der Fehler begangen, dass der Anwaltsnotar selbst oder ein anderes Mitglied seiner Sozietät nach dem Erbfall einen Mandanten vertritt, obwohl der Anwaltsnotar das diesen Erbfall regelnde Testament protokolliert hat. Kritisch ist hier nicht nur die Vertretung des Erben, sondern auch die Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. So liegt eine Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit vor, wenn der Anwaltsnotar bzw. einer seiner Sozien nach der Beurkundung die Prozessvertretung eines Beteiligten übernimmt.

 

Rz. 37

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG besteht bei einem Anwaltsnotar ein Mitwirkungsverbot bei der Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages, wenn er in der Angelegenheit "vorbefasst", also für einen der Beteiligten bereits tätig geworden war, gleichgültig, ob die Tätigkeit beratenden, beurkundenden oder einen anderen Charakter hatte. Der Anwaltsnotar hat die Beteiligten nach einer möglicherweise bestehenden Vorbefassung zu befragen und die diesbezüglichen Antworten in die Urkunde aufzunehmen, § 3 Abs. 2 BeurkG. Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn einer der Sozien des Anwaltsnotars für einen Urkundsbeteiligten in derselben Angelegenheit tätig war oder ist. Nach § 28 BNotO muss der Notar durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass seine Vorbefassung festgestellt und rechtzeitig erkannt werden kann.

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