1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 243/16

 

Rz. 74

Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer seines Mandanten.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 6.2.2014 – VII ZB 41/13

 

Rz. 75

Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – VII ZB 99/07

 

Rz. 76

Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzugerechnet.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20

 

Rz. 77

a) Bei einem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen sind zurückzugewährende Gegenforderungen bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt – sofern kein Aufrechnungsverbot besteht – eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.4.2017 – XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn 20).

b) Entsprechendes gilt, wenn der Kläger die Höhe der von ihm dem Beklagten zugebilligten Gegenforderung – hier Nutzungsentschädigung – zwar nicht konkret beziffert, aber in dem Berufungsverfahren die wesentlichen Parameter zu der Berechnung der Gegenforderung in seinem Berufungsangriff benennt.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.3.2020 – V ZR 160/19

 

Rz. 78

Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will, bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

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