1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VIII ZR 261/12

 

Rz. 66

§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis) betreffen.

2. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10

 

Rz. 67

Klage und Widerklage sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammenzurechnen, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eine wirtschaftliche Identität liegt nach der "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. Dies ist der Fall, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter die Feststellung begehren, gesetzliche Erben geworden zu sein.

3. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05

 

Rz. 68

Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass Nämlichkeit des Streitgegenstandes anzunehmen ist, wenn eine Klage auf vertragliche Leistung mit einer Widerklage zusammentrifft, mit der diese vertragliche Verpflichtung geleugnet werden soll. Daraus wird hergeleitet, dass der Streitgegenstand einer Klage auf Zahlung von Mietzins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des die Zahlungsansprüche begründenden Mietvertrages identisch sind, wenn und soweit die streitigen Zeiträume sich überschneiden.

4. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 6.4.2010 – II ZR 130/08

 

Rz. 69

Auch bei Zusammenrechnung der Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG), die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, bleibt es bei dem Höchstwert von 30 Millionen EUR (§ 39 Abs. 1 GKG).

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