1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 18.9.2009 – VIII ZB 17/09

 

Rz. 20

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.6.2014 – X ZB 8/13

 

Rz. 21

Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist.

3. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14

 

Rz. 22

a) Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300–2303 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat.

b) Der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit unterliegt dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene Kostenregelung auf der Grundlage erfolgt ist, dass außerprozessual eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist.

 

Rz. 23

 

Anmerkung

Eingeschränkt wird der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit in der Rechtsprechung im Rahmen der Kostenerstattung auch dann, wenn zunächst wegen einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr ein Urteil erstritten wird, dann aber im Kostenfestsetzungsverfahren der Abschluss einer Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit vorgetragen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.1.2017 – 18 W 2/17). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens entgegen dem BGH teilweise ebenfalls eine Anrechnung auch bei Honorarvereinbarung vorgenommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.5.2021 – OVG 6 K 29/21).

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