1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 10.5.2022 – VI ZR 156/20

 

Rz. 89

Zur Bestimmung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11

 

Rz. 90

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11, juris).

 

Rz. 91

 

Anmerkung

Mit dieser Entscheidung, inzwischen ständige Rechtsprechung, hat der BGH einer zeitweisen Irrfahrt ein Ende gesetzt. Aus den im Leitsatz erwähnten vorangegangenen Entscheidungen wurde nämlich teilweise geschlossen, dass aufgrund der Toleranzrechtsprechung auch dann eine 1,5-Gebühr zu erstatten sei, wenn zwar eine 1,3-Gebühr angemessen, die Sache aber weder umfangreich noch schwierig war, da die 20 %-Toleranzgrenze nicht überschritten wurde. Der Gesetzgeber sah sich bereits veranlasst, im Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG durch eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustellen, dass die Frage des überdurchschnittlichen Umfangs und der überdurchschnittlichen Schwierigkeit als Tatbestandsvoraussetzung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Durch diese Entscheidung, die auch mit BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12 fortgeführt wurde, dürfte die Frage auch ohne Gesetzesänderung abschließend geklärt sein.

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