1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 290/10

 

Rz. 152

Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anderes nur in besonderen – atypischen – Konstellationen.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZB 152/11

 

Rz. 153

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.9.2017 – VI ZB 72/16

 

Rz. 154

a) Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig.

b) So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03

 

Rz. 155

Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.1.2011 – III ZB 97/09

 

Rz. 156

Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen.

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