1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.9.2011 – VII ZB 63/10

 

Rz. 137

Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214).

2. Orientierungssatz: BAG, Beschl. v. 19.7.2006 – 3 AZB 18/06

 

Rz. 138

a) Es ist an den Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

b) Die Vollmacht erfasst auch "eine Wiederaufnahme des Verfahrens". Im Prozesskostenhilfeverfahren erstreckt sie sich deshalb auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO. Diese Regelung dient der Überprüfung der Prozesskostenhilfe und steht deshalb einer Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens gleich.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.1.2013 – IV ZB 32/12

 

Rz. 139

Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision auflösende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA.

Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung gemäß § 121 ZPO rechtfertigen.

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