1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 24.2.2022 – VII ZR 320/21

 

Rz. 79

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.8.2019 – III ZR 205/17, WM 2019, 1833).

 

Rz. 80

 

Anmerkung

Der BGH hat diesen Grundsatz in zahlreichen weiteren Entscheidungen betont. Dies verdeutlicht noch einmal, wie wichtig es ist, mit dem Mandanten den konkreten Auftrag zu klären und diesen dann im Rahmen einer geforderten Erstattung auch darzulegen.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 15.4.2021 – IX ZR 143/20

 

Rz. 81

Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.

3. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.2.2018 – IX ZR 115/17

 

Rz. 82

a) Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten.

b) Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

4. Leitsatz: BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13

 

Rz. 83

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

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