I. Einigungsgebühr

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07

 

Rz. 47

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags i.S.d. Nr. 1000 RVG VV bedeuten.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06

 

Rz. 48

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – VII ZB 157/05

 

Rz. 49

Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZB 17/08

 

Rz. 50

a) In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 11.1.2001 – V ZB 40/99 – NJW-RR 2001, 1007 und Urt. v. 15.5.1998 – XI ZR 219/97 – NJW 1998, 2453).

b) Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.

II. Erledigungsgebühr

1. Leitsatz: BSG, Urt. v. 2.10.2008 – B 9/9a SB 5/07 R

 

Rz. 51

Wird ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst, sich einen ärztlichen Befundbericht erstellen zu lassen, und führt dessen Vorlage zum Erfolg, so fällt eine Erledigungsgebühr an, die nach Maßgabe des § 63 SGB X zu erstatten ist.

2. Leitsatz: BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 1 KR 23/06 R

 

Rz. 52

Ein Rechtsanwalt kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur beanspruchen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

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