I. Kostenentscheidung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.12.2013 – VII ZB 11/12

 

Rz. 41

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 5.12.2013 – VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207).

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – VII ZB 4/13

 

Rz. 42

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.2.2011 – VII ZB 108/08

 

Rz. 43

Eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO kommt im selbstständigen Beweisverfahren nicht in Betracht. Das gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des selbstständigen Beweisverfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien erfolgen.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.2.2006 – VII ZB 59/05

 

Rz. 44

a) Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind.

b) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden.

c) Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbstständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus.

II. Kostenfestsetzung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – VII ZB 7/21

 

Rz. 45

Zur Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten eines vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12

 

Rz. 46

Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens.

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