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Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar. Die Vollstreckungsgebühr entsteht daher nur einmal.

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