Rz. 181

In den Meinungsstreit, welche Anforderungen ein Vergleich erfüllen muss, um die Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren auszulösen, hat inzwischen der Gesetzgeber klärend eingegriffen. Mit der Änderung der Nrn. 3104 Nr. 1 sowie 3106 S. 1 Nr. 1 VV RVG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2021 ist klargestellt, dass die Terminsgebühr immer dann entsteht, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird. Auf die Form eines Vergleichs kommt es ausdrücklich nicht an.

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