Rz. 6

Auch in weiteren Entscheidungen hat der BGH die getrennt verfolgte Abmahnung verschiedener Verletzungshandlungen als nicht notwendig und damit die Mehrkosten gegenüber einem einheitlichen Vorgehen als nicht erstattungsfähig angesehen, so u.a. bei

Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung (BGH, Urt. v. 12.7.2011 – VI ZR 214/10),
Unterlassungsansprüchen gegen den Autor und den Verlag (BGH, Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 152/09),
Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung (BGH, Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09),
persönlichkeitsrechtsverletzender Presseberichterstattung durch zwei durch dieselbe Veröffentlichung Betroffene (BGH, Beschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 60/11).

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