Rz. 67

Klage und Widerklage sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammenzurechnen, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eine wirtschaftliche Identität liegt nach der "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. Dies ist der Fall, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter die Feststellung begehren, gesetzliche Erben geworden zu sein.

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