Rz. 1368

Treffen die Ehegatten keine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, kann jeder Ehegatte entweder ein gerichtliches Vermittlungsverfahren gemäß §§ 373 i.V.m. 363 ff. FamFG einleiten oder bei Gericht die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft nach §§ 261, 111 ff. FamFG beantragen.

 

Rz. 1369

Mit dem Vermittlungsverfahren wird eine einvernehmliche Auseinandersetzung beim örtlich zuständigen Amtsgericht angestrebt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2c RPflG). In einigen Bundesländern ist aufgrund des Vorbehalts zugunsten des Landesrechts in § 487 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Vermittlungstätigkeit auf Notare übertragen.

 

Rz. 1370

Gemäß § 363 Abs. 3 FamFG sind in dem Antrag die Beteiligten und die Teilungsmasse zu bezeichnen. Die Beteiligten sind gemäß § 365 FamFG zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Beteiligten können Vergleichsvorschläge machen, die beurkundet werden können. Wenn sich die Ehegatten auseinandersetzen, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen, der zu beurkunden ist. Aus dem rechtskräftigen Auseinandersetzungsplan kann gemäß § 371 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 795, 797 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

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