Rz. 1472

Als nächstes ist die Teilungsmasse im Sinne des § 1476 BGB festzustellen. Die Teilungsmasse ist der Überschuss des Gesamtguts nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten und nach Abzug der Rückstellungen für künftige oder streitige Gesamtgutsverbindlichkeiten.[1630]

 

Rz. 1473

Zur Teilungsmasse ist das hinzuzurechnen, was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat (§ 1476 Abs. 2 BGB). Dies sind Ansprüche nach §§ 1435 S. 3, 1441–1444, 1445 Abs. 1, 1446, 1463–1466, 1467 Abs. 1, 1468 BGB. Ferner ist zur Teilungsmasse das hinzuzurechnen, was die Ehegatten als Wertersatz gemäß § 1477 Abs. 2 BGB in das Gesamtgut zu leisten haben.[1631]

 

Rz. 1474

§ 1476 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet den jeweiligen Ehegatten zur Verrechnung dessen, was er zum Gesamtgut zu ersetzen hat, mit seinem Teilungsanspruch. Zugleich hat er aber auch das Recht auf Anrechnung, er braucht den Wertersatz also nicht zum Gesamtgut einzuzahlen.[1632] Dies gilt aber nur bei auf Geld gerichteten Forderungen, andere Ansprüche, beispielsweise Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, sind in natura zu erfüllen.[1633] Das Recht auf Anrechnung gilt auch dann, wenn das Übernahmerecht ausnahmsweise schon vor der Teilung des übrigen Gesamtguts ausgeübt wird.[1634]

 

Rz. 1475

Übersteigt die Ersatzpflicht eines Ehegatten seinen Teilungsanspruch, so haftet er dem anderen Ehegatten gegenüber persönlich. Eine Verzinsung dieses Anspruchs entsteht im Falle eines Auseinandersetzungsantrags erst mit Rechtskraft des dem Antrag stattgebenden Beschlusses.[1635]

 

Rz. 1476

 

Rechenbeispiel

Das Gesamtgut beläuft sich auf 20.000 EUR. M hat eine Ersatzpflicht in Höhe von 40.000 EUR zu leisten. Die Teilungsmasse beträgt damit 60.000 EUR. F steht der hälftige Überschuss, also 30.000 EUR, zu. Auf den M zustehenden hälftigen Anteil von 30.000 EUR ist seine Ersatzpflicht in Höhe von 40.000 EUR anzurechnen. Er bleibt F damit in Höhe von 10.000 EUR persönlich zum Ersatz verpflichtet.[1636]

[1630] Kappler, FamRZ 2010, 1294, 1300 f.
[1631] NK-BGB/Völker, § 1476 Rn 2.
[1632] BGH FamRZ 1988, 927.
[1633] MüKo-BGB/Kanzleiter, 1476 Rn 4.
[1634] BGH FamRZ 1988, 927.
[1635] BGH FamRZ 1990, 256, 258.
[1636] Vgl. NK-BGB/Völker, § 1476 Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge