Rz. 563

Die Vorschrift des § 1390 BGB soll § 1375 Abs. 2 BGB ergänzen, um das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf ungeschmälerten Zugewinn zu schützen. Zwar wird der Zugewinnausgleichsanspruch durch eine unter § 1375 Abs. 2 BGB fallende und dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung nicht mehr herabgesetzt, weil die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB sich nach § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB um den Wert der Vermögensminderung erhöht, allerdings wird seine Realisierung gefährdet. § 1390 BGB soll demnach dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen Anspruch gegen den dritten Empfänger zur Kompensation des Ausfallrisikos geben.[829] Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Güterstandes[830] und geht auf Ersatz des Erlangten nach § 1390 Abs. 1 S. 2 BGB mit Ersetzungsbefugnis des Dritten gemäß § 1390 Abs. 1 S. 3 BGB. Entgegen des Wortlautes ist der Anspruch allerdings begrenzt auf die Höhe des Ausfallrisikos.[831]

 

Rz. 564

Der Dritte haftet gemeinsam mit dem Zugewinnausgleichspflichtigen, dessen Zugewinnausgleichsschuld durch die Weggabe gemäß §§ 1375 Abs. 2, 1378 Abs. 2 S. 2 BGB nicht berührt worden, nach § 1390 Abs. 1 S. 4 BGB als Gesamtschuldner.

[829] Palandt/Brudermüller, § 1390 Rn 1.
[830] Palandt/Brudermüller, § 1390 Rn 4.
[831] Palandt/Brudermüller, § 1390 Rn 6.

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