Rz. 918

Für das Revokationsverfahren sind die Familiengerichte zuständig, weil es sich um eine Güterrechtssache im Sinne der §§ 101 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG handelt.[1138]

Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Verfügungsempfängers von dem die Unwirksamkeit der Verfügung begründeten Umständen trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft.[1139]

Soweit ein Ehegatte sein Revokationsrecht gerichtlich geltend macht, begründet dies nicht auch die Rechtshängigkeit gegenüber dem anderen Ehegatten. In Konsequenz dessen erwächst ein ergangener familiengerichtlicher Beschluss nicht in Rechtskraft gegenüber dem anderen Ehegatten. Wenngleich man die Identität des Streitgegenstands bejahen muss, fehlt es für die Erstreckung der verfahrensrechtlichen Wirkungen an der Identität der Parteien.[1140]

 

Rz. 919

Soweit der Dritte ein ihm stattgebendes Urteil gegen den verfügenden Ehegatten vollstreckt, besteht für den rückfordernden Ehegatten die Möglichkeit dagegen mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO, § 120 Abs. 1 FamFG vorzugehen, soweit das Vollstreckungsgericht die Verfügungsbeschränkung des§ 1365 BGB von Amts wegen zu beachten hat, weil die Voraussetzungen der Norm unstreitig vorliegen oder gerichtlich festgestellt sind.[1141]

 

Rz. 920

Praxisrelevanter ist jedoch sicherlich die Drittwiderspruchsklage des übergegangenen Ehegatten im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Dritten. In diesem Verfahren kann er gemäß § 771 ZPO, § 120 Abs. 1 FamFG die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts geltend machen.[1142]

 

Rz. 921

 

Praxistipp

Soweit der übergangene Ehegatte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ist vorrangig vor einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfen, ob der verfügende Ehegatte nicht gemäß § 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet ist, den Prozess vorzufinanzieren. Zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB gehören insbesondere diejenigen auf vermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche, die ihre Wurzeln in Lebensgemeinschaft der Ehe haben.[1143]

Auch die Ausübung des Revokationsrechts hat den Zweck, die wirtschaftliche Existenz der ehelichen Lebensgemeinschaft zu sichern. Diese Ansprüche resultieren daher unmittelbar aus der familiären Verbundenheit und stellen eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB dar.[1144]

[1138] BGHZ 143, 356 = FamRZ 2000, 744.
[1139] OLG München OLGR 1993, 153.
[1140] MüKo/Koch, § 1368 Rn 40.
[1141] OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 524.
[1142] OLG Köln FamRZ 2001, 176; OLG München FamRZ 2000, 365; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1290.
[1143] BGHZ 31, 384.
[1144] MüKo/Koch, § 1368 Rn 27.

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