Rz. 607

Die einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens bezüglich einer im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie nach § 765a ZPO ist nicht gerechtfertigt, selbst wenn der Antragsgegner (im Teilungsverfahren) im Scheidungsverfahren als Folgesache einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht und einen Antrag nach § 1383 BGB vor dem Familiengericht gestellt hat. In diesem Fall lägen die Voraussetzungen einer Einstellung nur dann vor, wenn sich eine unzumutbare Härte für den Antragsgegner daraus ergäbe, dass er befürchten müsse, einen etwaigen titulierten Anspruch auf Übertragung des Grundstückanteils des Antragstellers nach § 1383 BGB in Folge der Grundstücksversteigerung nicht mehr durchsetzen zu können.[870]

Ist neben dem Gläubiger zu 1. (geschiedener Ehegatte des Schuldners) ein Dritter (neuer Ehepartner des Gläubigers zu 1.) in einem Räumungsverfahren Miteigentümer (Gläubiger zu 2.) der Immobilie, kann dem Schuldner Räumungsschutz nach § 765a ZPO nicht gewährt werden. Auch ein unterstellter Zugewinnausgleichsanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger zu 1. und ein Anspruch nach § 1383 BGB auf Übertragung des Grundstücksanteils des Gläubigers zu 1. dürfte wohl nicht zumutbar sein.[871]

Schließlich kann im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens wegen des Antrags auf Übertragung eines Hausgrundstücks unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung hinsichtlich des Hausgrundstücks kein Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch eingetragen werden, da mit dem Antrag nur schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung des Eigentums verfolgt werden, das Hausgrundstück aber selbst nicht streitbefangen ist.[872]

 

Rz. 608

 

Praxistipps

1. An den Antrag auf Übertragung von Vermögensgegenständen ist zu denken, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte enthält, dass die Zugewinnausgleichsforderung nicht in Geld bezahlt werden kann.

2. In der Begründung des Antrags müssen die Argumente, aus denen sich die grobe Unbilligkeit ergibt, wenn dem Antrag auf Übertragung von Vermögensgegenständen nicht gefolgt wird, umfassend und konkret dargelegt werden (Darlegungslast des Ausgleichsberechtigten).

3. Im Antrag muss der Gegenstand so genau bezeichnet werden, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist.

4. Der Antrag muss im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren gestellt werden; eine nachträgliche Geltendmachung kommt nicht in Betracht.

5. Bei Immobilien muss der Antrag alle erforderlichen Willenserklärungen zur Übertragung des Eigentums in grundbuchmäßiger Form enthalten.

6. Es soll ein Kostenantrag nach § 81 FamFG, dahingehend gestellt werden, dass der Ausgleichspflichtige die Kosten zu tragen hat. Hierzu sollen Argumente für die nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung angeführt werden.

7. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss bei Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden.

[870] LG Frankfurt/Oder JurionRS 2007, 55487 Rn 24 f.
[871] BGH, Beschl. v. 18.11.2010 – ZB 85/10, JurionRS 2010, 28006.
[872] OLG Schleswig FamRZ 1996, 175 – 176.

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