Rz. 1149

Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich ebenso vorrangig gegen das Gesamtgut. Nachdem Kindesunterhaltsansprüche also Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, haften im Widerspruch zu den kindesunterhaltsrechtlichen Grundsätzen beide Elternteile als Gesamtschuldner für den Barkindesunterhalt, selbst wenn nur ein Elternteil das Kind betreut.

 

Rz. 1150

In der Trennungszeit muss der Ehegatte, der das minderjährige Kind betreut, entsprechend der obigen Vorgehensweise beim Trennungsunterhalt handeln. Er muss Mitwirkung bei der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne der §§ 1435, 1451 BGB beantragen.[1365]

 

Rz. 1151

Ist das Kind volljährig, muss es gegen beide Elternteile vorgehen, wenn sie das Gesamtgut gemeinsam verwalten. Denn bei gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts ist für eine Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nach § 740 Abs. 2 ZPO ein Titel gegen beide Elternteile erforderlich. Bei Alleinverwaltung ist nach § 740 Abs. 1 ZPO ein Titel gegen den Alleinverwalter ausreichend. Daher ist bei Alleinverwaltung der Anspruch gegen den das Gesamtgut verwaltenden Elternteil zu richten.[1366]

 

Rz. 1152

Nach Rechtskraft der Scheidung ist ein Zahlungsantrag auf Befriedigung aus zukünftigen Erwerbseinkünften möglich. Wird der Unterhalt aus zukünftigen Erwerbseinkünften begehrt, ist ein Zahlungsantrag zu stellen. Wird der Unterhalt dagegen ganz oder teilweise noch aus dem bestehenden Gesamtgut begehrt, muss der das minderjährige Kind betreuende Elternteil die Mitwirkung des anderen Ehegatten gemäß § 1472 Abs. 3 Hs. 1 BGB geltend machen. Das volljährige Kind muss in diesem Fall gegen beide Elternteile vorgehen, da sonst keine Vollstreckung möglich wäre (§ 743 ZPO).[1367]

[1365] Vgl. Weinreich, FuR 1999, 49, 52; Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, § 6 Rn 420.
[1366] Vgl. Weinreich, FuR 1999, 49, 52; Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, § 6 Rn 421.
[1367] NK-BGB/Völker, 1420 Rn 20 f.; Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, § 6 Rn 422.

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