Rz. 1209

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist ein Titel gegen den alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten erforderlich und genügend, § 740 Abs. 1 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn er ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten materiell-rechtlich nicht über den Gegenstand hätte verfügen dürfen.[1429]

 

Rz. 1210

Durch die Insolvenz des Gesamtgutsverwalters oder des nichtverwaltenden Ehegatten wird die Gütergemeinschaft nicht beendet, eventuell ist aber eine Aufhebungsklage nach §§ 1447 Nr. 3, 1448 BGB möglich.[1430] Bei Insolvenz des Gesamtgutsverwalters fällt das Gesamtgut gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 InsO in die Insolvenzmasse, wobei eine Auseinandersetzung des Gesamtguts gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 InsO nicht stattfindet. Bei Insolvenz des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten wird das Gesamtgut dagegen nicht berührt, § 37 Abs. 1 S. 3 InsO. Aus § 37 Abs. 1 S. 3 InsO und § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 860 Abs. ZPO folgt, dass auch der Gesamtgutsanteil des nichtverwaltenden Ehegatten nicht in die Insolvenzmasse fällt.[1431] Der Gesamtgutsverwalter kann also im Insolvenzverfahren des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten zum Gesamtgut gehörende Gegenstände aussondern, §§ 47 ff. InsO.[1432]

[1429] RGZ 69, 177, 181.
[1430] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1437 Rn 15.
[1431] BGH FamRZ 2006, 1030.
[1432] BGH FamRZ 2006, 1030.

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