Rz. 1455

Während der Stichtag für die Bewertung des Wertersatzes nach § 1477 Abs. 2 BGB nach herrschender Meinung der Zeitpunkt der Übernahme ist, ist als Stichtag der Bewertung bei § 1478 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der Einbringung heranzuziehen gemäß § 1478 Abs. 3 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstände nicht an. Somit sind Wertsteigerungen, Wertminderungen und der Untergang der eingebrachten Gegenstände nicht zu berücksichtigen.[1609] Folglich greift auch die Einrede der Verjährung bezüglich eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten Zugewinnausgleichsanspruchs nicht.[1610]

 

Rz. 1456

Bei der Ermittlung des Wertes ist wie bei § 1477 Abs. 2 BGB der Verkehrswert des in die Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögensgegenstands heranzuziehen. Auf diesem lastende Verbindlichkeiten sowie eingebrachte Schulden führen zur Minderung des Wertes.[1611]

 

Rz. 1457

Insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf den Verkehrswert abzustellen, da § 1376 Abs. 4 BGB, demzufolge solche Betriebe bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit dem Ertragswert anzusetzen sind, nicht, auch nicht analog, anwendbar ist.[1612]

 

Rz. 1458

Bei der Übergabe einer Landwirtschaft mit Altenteilen sind hinsichtlich der Belastungen die gleichen Grundsätze anzusetzen wie bei der Zugewinngemeinschaft. Ausgleichszahlungen an Geschwister und Grundstücksbelastungen mindern den Wert. Zudem ist eine latente Ertragsteuer zu berücksichtigen.[1613]

 

Rz. 1459

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur der inflationsbereinigte Wert des Eingebrachten zurückzuerstatten.[1614] Der Kaufkraftverlust, der von dem Zeitpunkt der Einbringung bis zum vereinbarten Stichtag eingetreten ist, muss berücksichtigt werden, da dem anderen Ehegatten im Fall der Scheidung kein inflationsbedingter Gewinn verschafft werden soll.[1615] Er soll vielmehr nur an echten Wertsteigerungen des Gesamtguts teilhaben.[1616] Dies gilt auch bei eingebrachten Geldforderungen und –schulden.[1617]

 

Rz. 1460

Die Berechnung ist entsprechend der geltenden Maßgaben zur Ermittlung des Anfangsvermögens beim Zugewinnausgleich vorzunehmen. Danach ist der Nominalwert des Eingebrachten zur Zeit der Einbringung durch den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Preisindex zu teilen und mit dem Preisindex zum Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft zu vervielfachen.[1618]

 

Rz. 1461

Reicht der Wert des Gesamtguts nach Berichtigung nicht aus, jedem Ehegatten nach § 1478 Abs. 1 Hs. 1 BGB den inflationsbereinigten Wert des von ihm Eingebrachten zu erstatten, ist der Fehlbetrag von beiden Ehegatten gemäß § 1478 Abs. 1 Hs. 2 BGB nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.[1619]

 

Rz. 1462

 

Rechenbeispiel

F steht ein Wertersatz in Höhe von 10.000 EUR, M in Höhe von 30.000 EUR zu. Die Teilungsmasse beträgt 10.000 EUR. Der Wert des von F Eingebrachten steht zum Wert des von M Eingebrachten im Verhältnis 25 % zu 75 %. Damit steht F ein Anteil am Überschuss in Höhe von 2.500 EUR (25 % der Teilungsmasse) zu und M in Höhe von 7.500 EUR (75 % der Teilungsmasse).[1620]

 

Rz. 1463

Wenn der Wert des von einem Ehegatten Eingebrachten den Wert des Gesamtguts übersteigt und der andere Ehegatte nichts eingebracht hat, erhält der erstgenannte Ehegatte folglich das Gesamtgut allein.[1621]

[1609] BGH FamRZ 1990, 256, 257; Klein, FuR 1995, 165, 170.
[1610] BGH FamRZ 1990, 256; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 854.
[1611] BGH FamRZ 1986, 776, 779; 1990, 256.
[1612] BGH FamRZ 1986, 776, 779.
[1613] Schulz/Hauß, Kap. 2 Rn 1037.
[1614] BGH FamRZ 1982, 991.
[1615] BGH FamRZ 1982, 991, 992.
[1616] BGH FamRZ 1982, 991, 992; Kappler, FamRZ 2010, 1294, 1299.
[1617] BGH FamRZ 1990, 256.
[1618] BGH FamRZ 1982, 991, 992; 1990, 256.
[1619] Vgl. BGH FamRZ 1990, 256, 258.
[1620] Vgl. Schulz/Hauß, Kap. 2 Rn 1050.
[1621] Kappler, FamRZ 2010, 1294, 1299.

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