Rz. 602

Der Gläubiger muss in seinem Antrag den Gegenstand, dessen Übertragung er begehrt, bezeichnen, § 1383 Abs. 2 BGB. Der Wert muss nicht angegeben werden.

 

Rz. 603

Der Antrag ist auch zulässig, wenn die Zugewinnausgleichsforderung streitig ist.[866] Nach Abschluss des Zugewinnausgleichsverfahrens kann ein Antrag nach § 1383 BGB nicht mehr gestellt werden, da § 1383 Abs. 3 BGB nur auf § 1382 Abs. 5 BGB verweist. Im Antrag ist der Gegenstand, bei Sachgesamtheiten (landwirtschaftlicher Betrieb) sind die dazugehörigen Einzelgegenstände (was kaum zu leisten ist[867]) konkret zu bezeichnen (Bestimmtheitsgrundsatz), um die Zwangsvollstreckung daraus zu ermöglichen. Sinnvoll ist es, die für die Übertragung erforderlichen Rechtsakte, z.B. die Abgabe von Willenserklärungen (siehe § 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 894 ZPO), im Antrag mit aufzunehmen, um damit die Umsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung zu erleichtern.

 

Rz. 604

Das Gericht muss den Anrechnungswert festsetzen, § 1383 Abs. 1 Hs. 2 BGB, erforderlichenfalls durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens. Es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG.

 

Rz. 605

Kostenmäßig handelt es sich um eine besondere Angelegenheit, so dass eine Verfahrens-, Termins- und ggf. eine Einigungsgebühr aus dem Wert des zu übertragenden Gegenstandes anfallen; die Wertbestimmung erfolgt dabei nach § 42 FamGKG. Sinnvoll ist es für den Gläubiger, einen Kostenantrag dahingehend zu stellen, diese Kosten dem Ausgleichsschuldner aufzuerlegen und diesen Kostenantrag gem. § 81 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 FamFG konkret zu begründen.[868]

Wird der Antrag auf Übertragung eines Verfahrensgegenstandes während eines Verfahrens über die Ausgleichsforderung geltend gemacht, sind die Werte der Ausgleichsforderung und des Übertragungsantrags zusammenzurechnen, wenn über den Übertragungsantrag entschieden wird, § 52 FamGKG.

 

Rz. 606

Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt bzw. die Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf diese besondere Angelegenheit beantragt werden; ein solcher Antrag nach Abschluss des Verfahrens kann nicht mehr positiv beschieden werden.[869]

[866] OLG Köln FamRZ 1976, 28.
[867] MüKo-BGB/ Koch, § 1383 Rn 6 – 8.
[868] Kogel, Rn 1308 ff.
[869] Kogel, Rn 1312.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge