Rz. 1113

Die einzelnen Vermögensgegenstände werden kraft Gesetzes (§ 1416 Abs. 2 BGB) Gesamtgut, ohne dass es dazu eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsakts bedürfte. Erwirbt ein Ehegatte nach Begründung der Gütergemeinschaft einen Vermögensgegenstand für sich selbst, geht dieser ebenfalls kraft Gesetzes (§ 1416 Abs. 2 BGB) auf das Gesamtgut über. Es kommt dabei auf den Willen des jeweiligen erwerbenden Ehegatten, für die Gemeinschaft zu handeln, oder auf sein Wissen um ihr Bestehen nicht an.[1324] Beim Erwerb vom Nichtberechtigten ist nur die Gutgläubigkeit des erwerbenden Ehegatten entscheidend, Bösgläubigkeit des anderen Ehegatten ist unschädlich.[1325]

 

Rz. 1114

Im Falle eines Grundstücks- oder Grundstückrechtserwerbs durch einen Ehegatten kann dieser sofort die Eintragung beider Ehegatten als Eigentümer in Gütergemeinschaft beantragen,[1326] ohne dass dazu die Zustimmung des anderen Ehegatten notwendig ist.[1327] Die gilt unabhängig davon, ob dieser Ehegatte das Gesamtgut verwaltet oder nicht.[1328] Lässt sich jedoch nur der erwerbende Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eintragen, wird dieses bereits unmittelbar nach der Eintragung unrichtig, da der erwerbende Ehegatte nur für eine logische Sekunde Eigentümer geworden ist und dieses Eigentum sodann unmittelbar in das Gesamtgut übergeht. In diesem Fall steht dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß §§ 1416 Abs. 3 i.V.m. 894 BGB zu. Eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs durch Widerspruch im Sinne des § 899 BGB ist möglich.[1329] Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragen ist (§ 1416 Abs. 3 S. 2 BGB).

 

Rz. 1115

Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte ein Grundstück in die Gütergemeinschaft einbringt und allein im Grundbuch eingetragen ist. In diesem Fall wird das Grundbuch mit Begründung der Gütergemeinschaft unrichtig. Auch dann kann der andere Ehegatte von ihm die Mitwirkung bei der Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

 

Rz. 1116

Bei einem gemeinsamen Grundstückserwerb der Ehegatten wird das Grundstück an beide Ehegatten aufgelassen. Im Grundbuch ist die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten unter Angabe des für sie maßgebenden Rechtsverhältnisses einzutragen (§ 47 GBO).[1330] Eine vorherige Eintragung beider Eheleute als Eigentümer, die mit dem Vollzug unrichtig werden würde, ist nicht erforderlich.[1331]

[1324] RGZ 84, 71; 90, 288, 289 f.
[1325] RG Gruchot 47, 667.
[1326] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1416 Rn 26.
[1327] BayObLG MDR 1954, 306.
[1328] BayObLGZ 14, 241, 243.
[1329] RGZ 108, 281, 286.
[1330] BGH FamRZ 1982, 356.
[1331] BGH FamRZ 1982, 356.

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