Rz. 575

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung endet der gesetzliche Güterstand mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses.[841] Dies folgt aus der gesetzlichen Systematik: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird automatisch – wenn kein anderer Güterstand durch notarielle Vereinbarung gewählt wird – als gesetzlicher Güterstand zugrunde gelegt, § 1363 Abs. 1 BGB. Der gesetzliche Güterstand beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses, also mit Rechtskraft der Ehescheidung; dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen in § 1564 S. 2 BGB:

"Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst" und in § 1378 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BGB: "die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes".

[841] BGHZ 44, 162 – 166; BGH FamRZ 2008, 1435 – 1437.

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